Rz. 6

Abs. 3 bestimmt die besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen umfassen Leistungen zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) und seit dem 1.1.2018 auch zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) sowie Leistungen für ein Budget für Arbeit (§ 61). Die letztgenannten Leistungen waren mit dem BTHG zum 1.1.2018 eingeführt worden und für die Träger der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 in § 140 SGB XII geregelt. Mit Inkrafttreten des Teils 2 des SGB IX sind die Leistungen nunmehr in § 111 aufgeführt.

Bis zum 31.12.2017 konnten die Träger der Eingliederungshilfe auch Leistungen zur Beschäftigung in einer "sonstigen Beschäftigungsstätte" nach § 56 SGB XII erbringen. "Sonstige Beschäftigungsstätten" waren Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbare Einrichtungen, die aber auf das formale Anerkennungsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen verzichtet hatten und damit nicht die Vorteile einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten konnten (Sonderregelungen bei der Sozialversicherung der Beschäftigten, bevorzugte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand, ermäßigter Umsatzsteuersatz). Sonstige Beschäftigungsstätten gab es unter verschiedenen Namensgebungen in einigen Bundesländern, nicht flächendeckend.

Die Möglichkeit der Förderung der Beschäftigung in "Sonstigen Beschäftigungsstätten" besteht seit dem 1.1.2018 nicht mehr, § 56 SGB XII wurde zum 1.1.2018 aufgehoben (Art. 12 Nr. 3 BTHG). Zu diesem Datum wurden die anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 eingeführt, sodass es seitdem keinen Bedarf mehr für sonstige Beschäftigungsstätten gibt.

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