Rz. 1a

Die Vorschrift normiert ein besonderes Klagerecht der Verbände, um durch eine von ihnen wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche Geltendmachung von Rechten behinderter Menschen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis zu erleichtern. Dabei werden Interessenkollisionen in den Fällen, in denen Verbänden eine Doppelrolle zufallen könnte, verhindert. Satz 2 stellt klar, dass zum Beispiel bei einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist den Verbänden keine weiter reichende Klagemöglichkeit, als sie dem Betroffenen selbst zur Verfügung steht, eröffnet wird (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 14/5074, S. 111).

 

Rz. 2

Durch § 85 wird mithin keine Verbandsklagemöglichkeit im eigentlichen Sinne eingeführt, wie sie etwa in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder § 36 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) vorgesehen ist, da die Vorschrift nicht eine prozessuale Verfolgung kollektiver Rechte der Verbände von behinderten Menschen, sondern von subjektiven Rechten individuell betroffener behinderter Menschen regelt.

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