Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. Danach war bis zum 31.12.2017 die Möglichkeit gegeben, Eingliederungshilfeleistungen für behinderte Kinder in Pflegefamilien zu erbringen.

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