Rz. 21

Nach Satz 2 erbringen die Rehabilitationsträger ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des SGB VII als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Mit Abs. 2 Satz 2 soll sichergestellt werden, dass Teilhabeansprüche nach dem SGB VII, insbesondere auf Zahlung von Übergangsgeld (z. B. bei Studierenden, die studienbegleitend beschäftigt sind), durch die neue Klassifikation als Teilhabe an Bildung für Menschen mit Behinderung weiter gewährleistet wird (BR-Drs. 428/16 S. 260).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge