Rz. 2

§ 75 wurde nach der Gesetzesbegründung als eigenes Kapitel im SGB IX aufgenommen, um den hohen Stellenwert herauszustellen, der der Bildung i. S. v. Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zukommt. Die Umsetzung inklusiver Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bildet eine wesentliche Grundlage für eine inklusive Gesellschaft (BR-Drs. 428/16 S. 259). Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt in Art. 24 den Vertragsstaaten vor, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Mit der Aufnahme einer neuen Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" wird nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rehabilitationsträger der gesetzlichen Unfallversicherung in ihrer Zuständigkeit bereits heute eine Vielzahl von Leistungen erbringen, die auch den Zugang zur Teilhabe an Bildung von Menschen mit Behinderungen unterstützen (BR-Drs. 428/16 S. 260).

 

Rz. 3

§ 75 hat im wesentlichen Orientierungs- und Systematisierungsfunktion (so Luthe, NZA 2017 S. 441), gewährt aber keine neuen Rechte und ist nicht Anspruchsnorm für die Gewährung einzelner Hilfen. Diese Anspruchsnormen sind in den Spezialvorschriften anderer Sozialgesetzbücher zu finden. Vor diesen Hintergrund wurde § 75 im Rahmen der Verbandsanhörung insbesondere von den Behindertenverbände kritisch beurteilt (z. B. Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, der feststellt, dass § 75 den meisten Menschen nichts nutze, weil die Eingliederungshilfe in § 112 deutlich eingeschränktere Regelung enthalte).

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