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Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 haben, eine Alternative zu einer solchen Beschäftigung geschaffen. Die Alternative besteht darin, dass ein Arbeitgeber, der einen Menschen mit Behinderungen mit einem solchen Anspruch in ein Arbeitsverhältnis einstellt, einen Lohnkostenzuschuss erhalten kann. Diese Art der Teilhabeförderung ist bereits in einigen Bundesländern unter der Bezeichnung "Budget für Arbeit" erfolgreich erprobt worden. Diese Modelle werden ab dem 1.1.2018 unter der eingeführten Bezeichnung bundesweit als Regelleistung fortgeführt.

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