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Von der Pflicht zur Meldung der nach Abs. 1 erhobenen Daten sind nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nur die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfasst, die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der Jugendhilfe davon ausgenommen. Diese melden die Daten jeweils über ihre obersten Landesbehörden an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Der erste Bericht ist im Jahre 2019 – für das Jahr 2018 – zu veröffentlichen.

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