Rz. 2

Die neu eingefügte Vorschrift bestimmt, dass die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation jährlich einen Bericht über die trägerübergreifende Zusammenarbeit erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht schafft Transparenz über die trägerübergreifende Zusammenarbeit und damit die Leistungsfähigkeit medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation und Teilhabe. Er gibt insbesondere auch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Umsetzung der gesetzlichen Fristen und Abläufe und ergänzt andere Quellen, wie die trägereigenen Veröffentlichungen und Bilanzen.

Die Neuregelung dient den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention, so insbesondere in Art. 26. Nach Art. 26 Abs. 1 treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste organisiert, gestärkt und erweitert werden. Diesem Ziel dient bereits die Zuständigkeitsregelung des § 14. Durch die Neuregelung und die mit ihr beabsichtigte bessere Förderung und Steuerung der Zusammenarbeit der Träger wird der Regelung des § 14 zu einer stärkeren Wirksamkeit verholfen. Es handelt sich damit um eine "wirksame Maßnahme" i. S. v. Art. 26 Abs. 1 der Konvention. Der Bericht stellt die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die Kooperation und Koordination der Rehabilitationsträger dar.

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