Rz. 3

Die bestehende Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ist mit § 39 unter Beibehaltung der Bezeichnung Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 SGB X bestimmt worden. Werden nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist. Wenn ein Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitgliedern zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

 

Rz. 4

Abweichend von dieser Vorschrift bestimmt § 40, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation allein der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.

 

Rz. 5

Für Inhalt und Ausübung der Aufsicht gelten gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch für die Aufsicht im Rahmen des § 40 die §§ 85, 88, 90 und 90a SGB IV. Damit bedürfen Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung der Bundesarbeitsgemeinschaft prüfen (§ 88 Abs. 1 SGB IV).

Die in § 90 SGB IV benannten Aufsichtsbehörden sowie der hierzu in § 90a SGB IV bestimmte Zuständigkeitsbereich kommen auch für die Aufsicht nach § 40 zur Anwendung.

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