0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 157 zu § 239. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 157 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die nur für die Freie und Hansestadt Hamburg gültige Stadtstaatenklausel lässt der Vorschrift des § 180 entsprechende Regelungen für Stufenvertretungen in Hamburg zu, weil die Hamburger Verfassung nicht zwischen kommunaler und staatlicher Verfassung unterscheidet. Bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 war die Regelung in § 70 des Schwerbehindertengesetzes enthalten.

2 Rechtspraxis

2.1 Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 3

Satz 1 ermächtigt den Senat der Freien und Hansestadt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertetung wählen.

Nach Satz 2 gilt für die Wahl § 177 Abs. 2, 3, 6 und 7. Das sind die Vorschriften zur Wahlberechtigung (Abs. 2), zur Wählbarkeit (Abs. 3), zum Zeitpunkt der Wahlen (Abs. 6) und zur Amtsdauer (Abs. 7).

2.2 Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die entsprechende Geltung des § 180 Abs. 6 Satz 1. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in Hamburg keine zusätzliche Stufenvertretung bei einer obersten Dienstbehörde besteht, weshalb eine Verweisung auf § 180 Abs. 6 Satz 2 nicht erforderlich war.

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