Rz. 17

Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit. Aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist es nicht mehr möglich, den Landesarbeitsämtern gesetzlich Aufgaben zuzuweisen. Deshalb konnte die Aufgabe nicht den jetzigen "Regionaldirektionen" auf der mittleren Verwaltungsebene zugewiesen werden. Die Bundesagentur kann nunmehr selbst entscheiden, ob die untere Verwaltungsebene die Aufgabe wahrnehmen soll. Die bis zur Gesetzesänderung der Mittelbehörde der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Aufgaben können nunmehr auch auf die örtlichen Agenturen für Arbeit übertragen werden, da § 107 Abs. 3, der dies bisher ausschloss, mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgehoben worden ist (Art. 9, Nr. 15). Diese Möglichkeit besteht aber formal erst ab dem 1.1.2005, da das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht wie das Dritte Gesetz am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sondern als Ergebnis des Verfahrens im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat v. 19.12.2003, erst am 1.1.2005. Bewusst gewollt war die Verschiebung des Inkrafttretens sicher für die in diesem Gesetz erfolgte Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, für die Änderungen in Art. 9 (SGB IX) ist aber kein abweichendes Inkrafttreten bestimmt worden.

 

Rz. 18

(unbesetzt)

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