Rz. 1

Durch Art. 1 Nr. 29b, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.

Durch Art. 1 Nr. 29c, Art. 7 Abs. 1 des obigen Gesetzes wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 113 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 196. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ist ein neuer Abs. 2 eingefügt worden, der bisherige Abs. 2 ist damit zu Abs. 3 geworden. Im Übrigen ist in der Vorschrift eine Anpassung an die Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 1 vorgenommen worden.

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