0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 112 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 195. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 112 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 2 an die Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift benennt die fachlichen Anforderungen, denen ein Integrationsfachdienst genügen muss.

2 Rechtspraxis

2.1 Anforderungen

 

Rz. 2

Die Integrationsfachdienste müssen nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen und den Arbeitgebern, wie sie in § 193 und der dort durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) erweiterten Aufgabenstellung beschrieben sind, zu erfüllen.

Sie müssen über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis, wie er in § 192 Abs. 2 umschrieben ist, verfügen und mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.

 

Rz. 3

Die Integrationsfachdienste müssen grundsätzlich rechtlich selbständig sein. Ist das nicht der Fall, sind sie also Teil eines Trägers, müssen sie zumindest organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sein. Organisatorisch selbständig heißt, dass der Träger dafür Sorge zu tragen hat, dass die Aufgaben eines Integrationsfachdienstes nicht mit anderen Aufgaben des Trägers, etwa Schuldnerberatung, vermischt werden. Wirtschaftliche Selbständigkeit muss vorliegen, um zu gewährleisten, dass der Integrationsfachdienst nicht für Unterdeckungen des Trägers in anderen Bereichen in die Verantwortung genommen werden kann.

2.2 Personalbedarf

 

Rz. 4

Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwandes, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Betriebe und Dienststellen privater und öffentlicher Arbeitgeber.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hat auf die Vorgabe eines Personalschlüssels bewusst angesichts der bei der Personalbemessung zu berücksichtigenden Gegebenheiten verzichtet. So kann in einer ländlichen Struktur mit einem großen regionalen Einzugsbereich und weit auseinanderliegenden Betrieben zwar der tatsächliche Zeitaufwand höher sein als in einem großstädtischen Ballungsraum. Dafür ist aber möglicherweise die Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in einer Großstadt höher als in einem ländlichen Raum mit vergleichbar hoher Einwohnerzahl.

2.3 Stellenbesetzung der Integrationsfachdienste

 

Rz. 6

Der Gesetzgeber hat großen Wert darauf gelegt, dass Integrationsfachdienste bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen selbst eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Deshalb sind die Integrationsfachdienste verpflichtet, bei der Stellenbesetzung mit Fachpersonal schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. Hiermit kann auch dem vielfachen Grundsatz der Beratung Betroffener durch Betroffene, das heißt schwerbehinderter Menschen durch schwerbehinderte Menschen, entsprochen werden. Bei der Besetzung der Stellen mit schwerbehinderten Menschen haben die Integrationsfachdienste auch darauf zu achten, dass ein angemessener Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt werden muss. Eine Quote ist hierfür nicht vorgesehen.

 

Rz. 7

Die Erfüllung der Verpflichtung aus Abs. 3 ist eine besondere fachliche Anforderung, die bei der Beauftragung eines Integrationsfachdienstes ebenso wie die in Abs. 1 gestellten Anforderungen zu berücksichtigen sind und deren Erfüllung vom Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung nach § 194 Abs. 4 zu verlangen ist.

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