Rz. 12

Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es nach Abs. 2 Nr. 4, geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen. Hierbei wird auf § 156 verwiesen, gemeint sind Arbeitsplätze i. S. d. Abs. 1 dieser Vorschrift. Ziel der Integrationsfachdienste muss es sein, solche Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erschließen, die eine möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung ermöglichen. Das schließt zunächst die Erschließung von Probearbeitsverhältnissen oder die Beschaffung von Praktikumsplätzen nicht aus. Mit solchen Beschäftigungen wird ein Einstieg in eine dauerhafte Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber nicht ausgeschlossen, eine dauerhafte Eingliederung selbst stellen sie jedoch nicht dar. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Integrationsfachdienste, die schwerbehinderten Menschen während des Probearbeitsverhältnisses oder des Praktikums weiter zu begleiten, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge