Rz. 1

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine sprachliche Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird mit Wirkung v. 1.5.2004 Abs. 2 erneut geändert; die Änderung betrifft die Einholung einer Stellungnahme bei der in Abs. 2 genannten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Änderung entfällt diese Verpflichtung.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 87 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 170.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541) sind in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

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