Rz. 10

Der Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und 2 erfasst alle leistungsbedingten Aufwendungen des nach § 14 oder § 15 leistenden Rehabilitationsträgers. Der Begriff der Leistungsaufwendungen ist im Sozialrecht keine Begrifflichkeit, die sich lediglich in der Bestimmung des § 16 (oder der bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 4) findet. So sieht z. B. die Vorschrift des § 91 SGB X unter der Überschrift "Erstattung von Aufwendungen" im Rahmen der Auftragsverhältnisse nach §§ 88 ff. SGB X vor, dass erbrachte Sozialleistungen zu erstatten sind, ebenso entstehende Kosten. Die Vorschrift des § 91 SGB X geht darauf zurück, dass das BSG bereits im Jahre 1980 die in den §§ 662 ff. BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken und ausdrücklich auch den Gedanken des Aufwendungsersatzes aus § 670 BGB als für öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse maßgebend erklärt hat (vgl. auch Seewald, in: KassKomm., SGB X, § 91 Rz. 2 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 11.9.1980, 1 RA 75/79). Auf der Grundlage dieser Überlegungen des BSG in vorgenanntem Urteil wurde die Bestimmung des § 91 SGB X durch Gesetz v. 4.11.1982 geschaffen. Sie besteht seither unverändert fort. Geht man nun davon aus, dass der Gesetzgeber die Begrifflichkeit "Aufwendungen im SGB X" nicht in anderer Weise definiert und verwendet wissen wollte, zumal die Vorgängerschrift des § 16 (bzw. § 14 als Vorgängervorschrift) zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt geschaffen wurde, könnte unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Leistungsaufwendungen" anstrebte. Dies heißt dann aber auch, dass der Begriff der Aufwendungen sozialrechtlich durchgängig dem Grundgedanken des § 670 BGB entspricht. Danach sind Aufwendungen Aufopferungen von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB-Komm., 66. Aufl., § 670 Rz. 3, sowie Heinrichs, a. a. O., § 256 Rz. 1).

Zu beachten ist, dass als Leistungsaufwendungen nur die Geldbeträge/Kostenerstattungen etc. anzusetzen sind, die vom unzuständigen Träger für eine Leistung i. S. des SGB I verausgabt wurden. Verwaltungskosten oder Auslagen für Gutachten etc. zählen nicht als Leistungsaufwendungen in dem Sinne. Sie können aber im Rahmen der 5 %igen Verwaltungskostenpauschale des § 16 Abs. 3 pauschal vergütet werden.

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