Rz. 11

Stets auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden schwerbehinderte Menschen, die beruflich ausgebildet werden. Dies sind nicht nur betriebliche Ausbildungsstellen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Hierzu gehören auch Stellen, auf denen Beamtenanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden (BSG, Urteil v. 29.7.1993, 11 RAr 41/92).

 

Rz. 12

Bei der Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze hat die Bundesagentur für Arbeit kein Ermessen (imperativer Präsens: "werden angerechnet"). Ermessen kann sie nur ausüben bei der Beurteilung, ob der zur Ausbildung beschäftigte schwerbehinderte Mensch über die Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze hinaus auf einen dritten Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. Auch hierfür ist wie in den Fällen des Abs. 1 nur ausschlaggebend, ob die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Andere Gründe, etwa ein mangelnder oder schlechter Schulabschluss, der nicht in der Behinderung begründet liegt, können keine Rolle spielen.

 

Rz. 13

Die durch das SchwbG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung nur bis zum 31.12.2000 vorgesehene Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Auszubildender ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) entfristet und als Dauerregelung eingeführt worden.

 

Rz. 14

Teil der Zielsetzung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die Möglichkeiten der Ausbildung behinderter und schwerbehinderter junger Menschen zu verbessern, ist die in § 35 (ab 1.1.2018 § 51) vorgesehene Verzahnung der Berufsausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen mit der betrieblichen Berufsausbildung. Hierzu gehört auch, dass der Auszubildende in der Zeit der betrieblichen Durchführung der Berufsausbildung, in der er rechtlich Angehöriger der überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung bleibt, ungeachtet dieser rechtlichen Zugehörigkeit, gleichermaßen wie ein betrieblicher Auszubildender auf zwei Pflichtarbeitsplätze des Betriebes oder der Dienststelle angerechnet wird. Das gilt nicht nur für schwerbehinderte, sondern generell für alle behinderten Jugendlichen, die an einer solchen verzahnten Ausbildung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung teilnehmen.

 

Rz. 15

Mit der durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfolgten Anfügung des Satzes 4 wird ein Anreiz zur Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung geschaffen. Im ersten Jahr der Beschäftigung nach der Berufsausbildung erfolgt die Anrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze. Mit dem Verweis auf Abs. 1 wird klargestellt, dass in dem Falle, in dem der schwerbehinderte Mensch zu einer der dort genannten Personengruppe gehört, auch eine Dreifachanrechnung im ersten Jahr nach der Übernahme erfolgen kann.

Auch in den Fällen, in denen der schwerbehinderte Mensch in seiner Berufsausbildung auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet worden ist, weil die in Abs. 2 hierfür geforderten Voraussetzungen vorgelegen haben, erfolgt im ersten Jahr der Übernahme grundsätzlich nur eine Anrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze. Abs. 2 Satz 4 trifft hinsichtlich des Umfangs der Anrechnung eine eigenständige Regelung. Die Formulierung spricht nicht von der Fortsetzung der Anrechnung in dem Umfang, in dem sie während der Berufsausbildung vorgenommen worden war. Eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze kann nur in den zuvor genannten Fällen der Zugehörigkeit zu Personengruppen i. S. d. Abs. 1 erfolgen.

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