Rz. 9

Die Bundesagentur für Arbeit, die für die Mehrfachanrechnung zuständig ist (§ 187 Abs. 1 Nr. 8), ist zur Mehrfachanrechnung nicht verpflichtet, sie ist in ihr volles Ermessen gestellt ("kann zulassen"). Das Ermessen wird jedoch, was die in § 155 Abs. 1 und – aufgrund des Satzes 2 – die in § 178 Abs. 2 genannten Personengruppen angeht, im Hinblick auf eine Zweifachanrechnung eingeschränkt sein und sich damit im Wesentlichen darauf erstrecken können, ob eine Dreifachanrechnung in Betracht kommt.

 

Rz. 10

Die Entscheidung über eine Mehrfachanrechnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Dieser Verwaltungsakt kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. Über den Widerspruch entscheiden die Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit (§ 203). Für die Anfechtungsklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

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