Rz. 2

Mit der Vorschrift wird das bisher in § 125 SGB XII geregelte Recht zur Auskunftspflicht der Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Zur Erstellung der Bundesstatistik (§ 143) besteht Auskunftspflicht (Abs. 1 Satz 1), auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 2). Dabei sind wie im bisherigen Recht Angaben zu Name und weitere Angaben zu für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person (§ 145 Abs. 1 Nr. 2) und Angaben zum Gemeindeteil, in dem der jeweilige Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 1), freiwillig.

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