Rz. 3

Die Überleitung setzt voraus, dass ein überzuleitender Anspruch gegeben ist, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erbracht werden und der Nachrangigkeitsgrundsatz beachtet wird.

Der Nachrangigkeitsgrundsatz hat für die Leistungen der Eingliederungshilfe aber nur insoweit Bedeutung, als die Leistungen nach dem Teil 2 des SGB IX unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Werden die Leistungen aber erbracht, ohne dass ein Beitrag aus Einkommen oder Vermögen aufzubringen ist, was etwa bei den in § 138 Abs. 1 genannten Leistungen der Fall ist, ist eine Überleitung ausgeschlossen.

 

Rz. 4

Die Überleitung gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche waren nicht von § 93 SGB XII umfasst, für solche Ansprüche galt auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 im SGB XII die den § 93 SGB XII verdrängende, speziellere Vorschrift des § 94 SGB XII. Der mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) in Abs. 1 angefügte Satz 2 stellt nun klar, dass auch § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.

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