Rz. 18
Näheres zur Rechtsaufsicht bestimmt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 9. Die zunächst vorgesehene Pflicht, die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle der zuständigen Landesbehörde zwingend zuzuweisen (§ 94 Abs. 4 BSHG i. d. F. bis 31.12.1998) wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I 1088) gestrichen.
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