Rz. 15

Der neue Abs. 5 Nr. 10 ermächtigt die Landesregierung in der Rechtsverordnung auch eine Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu regeln. Eine unmittelbare Beteiligung an den Verhandlungen vor der Schiedsstelle erscheint problematisch (vgl. auch die Verfahrensgrundsätze in der Komm. zu § 126), da in einer Verhandlung vor der Schiedsstelle Betriebsinterna der Leistungserbringer erörtert werden.

Muster einer Beteiligung könnte der regelmäßige Informationsaustausch über die Tätigkeit der Länder-Bund-Arbeitsgruppe (LBAG BTHG) zu Umsetzungsvorhaben zum BTHG (durch Umlaufbeschluss 1/2017 v. 17.2.2017 der 94. ASMK eingesetzt), mit dem Deutschen Behindertenrat sein. Ohne Teilnahme an den Sitzungen selbst erfolgt vor einer Sitzung und im Nachhinein eine Information an die benannten Vertreter des Deutschen Behindertenrates über Inhalte und Ergebnisse (vgl. das vom BMAS herausgegebene Internetangebot dazu unter http://www.gemeinsam-einfach-machen.de). Entsprechendes könnte für Interessenvertretungen auf Landesebene für den Bereich der Schiedsstelle vorgesehen werden.

Im Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) v. 1.8.2017, Drs. 17/18388 Bay. Landtag, in den zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Bestimmungen zu Schiedsstellen nach § 133 SGB IX (Eingliederungshilfe) ist eine weitgehende Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vorgesehen (vgl. § 3 BayTHG I, Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – AVSG v. 2.12.2008, Bay.GVBl. S. 912). Die Interessenvertreter nehmen beratend an den Sitzungen teil (§ 41e Abs. 4 AVSG.Bay), haben jedoch Verschwiegenheit über die Sitzungen zu wahren (§ 41e Abs. 5 AVSG.Bay).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge