Rz. 8

Erstmals (auch im Vertragsrecht des allgemeinen Sozialhilferechts ab 1.1.2020, § 80 Abs. 2 i. d. F. des Art. 13 BTHG) regelt Abs. 2, dass die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken. Näheres regelt der Bundesgesetzgeber nicht, so dass den Ländern ein weiter Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf Quantität und Qualität der Beteiligung zukommt. Ein Vetorecht am Zustandekommen eines Landesrahmenvertrages kommt den Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen jedenfalls nicht zu.

Bayern sieht im Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) v. 1.8.2017, Drs. 17/18388 Bay.Landtag, mit Wirkung zum 1.1.2018 vor, dass als einzige Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen an Verhandlungen zu Landesrahmenverträgen die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE e. V. (LAGH) teilnimmt (vgl. § 1 BayTHG I, Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) v. 8.12.2006, Bay.GVBl. S. 942, um Art. 66c).

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