Rz. 13

Die Regelung hat aufgrund § 7 Abs. 2. Satz 1 Vorrang vor den für die einzelnen Träger geltenden Leistungsgesetzen (Luhte, in: jurisPK-SGB IX, § 13 Rz. 23). Sie begründet jedoch kein subjektives Recht des Leistungsberechtigten auf die Verwendung einheitlicher Instrumente zur Bedarfsermittlung. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Rechtspflicht im Innenbereich der Verwaltung (Oppermann, in: Hauck/Noftz SGB IX, § 13 Rz. 12 m. w. N.). Verstöße gegen die Pflicht zur Verwendung der Instrumente nach § 13 führen demnach auch nicht per se zu einem materiellen Ermessensfehler (so wohl Luhte, in: jurisPK-SGB IX, § 13 Rz. 24). Missachtungen der verfahrensrechtlichen Vorgaben liefern jedoch konkrete Anhaltspunkte für die unzureichende Untersuchung des Sachverhaltes (§ 20 Teilhabekonferenz) und damit für Beurteilungs- und Ermessensfehler (Zinsmeister, in: LPK-SGB IX, § 13 Rz. 6).

Fraglich bleibt, wie Leistungsberechtigte gerichtlich durchsetzbare Ansprüche herleiten können. Vorstellbar wäre, dass die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten des § 13 bei der Ablehnung einer Rehabilitationsleistung diese als rechtswidrig erscheinen ließe. Wenn sich auf der Basis der neuen Untersuchungen gesicherte rehabilitationswissenschaftliche Erkenntnisse identifizieren lassen, können Leistungsbescheide, und vor allem ablehnende Bescheide, inhaltlich überprüft werden. Zudem wird man dem sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch als Impulsgeber einer im Interesse behinderter Menschen zu koordinierenden Praxis vermehrt Aufmerksamkeit schenken müssen (vgl. sehr ausführlich dazu Luhte, in: jurisPK-SGB IX, § 13 Rz. 23).

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