Rz. 9

Über die Höhe des Kürzungsbetrags kann der Träger der Eingliederungshilfe nicht allein bestimmen. Es ist zwischen den Vertragsparteien vielmehr Einvernehmen herzustellen (Abs. 1 Satz 2). Nähere Bestimmungen enthält § 129 nicht. Die Vertragsparteien sollten unverzüglich nach Feststellung (vermeintlicher) Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Leistungserbringers Verhandlungen aufnehmen und zügig zum Ergebnis führen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen, die über das ob und wie der Kürzung entscheidet (Abs. 1 Satz 3). Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend (Abs. 1 Satz 4), vgl. Komm zu § 126 Rz .8 ff.

Kulenkampff sieht die Schiedsstellenfähigkeit der Kürzung der Vergütung sehr kritisch, insbesondere hat er gegen die Entscheidung der Schiedsstelle in voller Besetzung verfassungsrechtliche Bedenken (Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG), da in diesem Fall Vertreter möglicher Mitbewerber als Mitglied der Schiedsstelle einen besonderen Einblick in die Interna der streitbefangenen Partei erhielten (Rechtsdienst 4/2016 S. 174, 175). Anders die Rechtslage im SGB XI: Bei Kürzungsstreitigkeiten entscheidet die SGB XI-Schiedsstelle nur in der Besetzung Vorsitzender und 2 weitere parteiische Mitglieder (§ 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

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