Rz. 6

Eine Kürzung der Vergütung setzt zunächst voraus, dass dem Leistungserbringer die Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen sind. Die Kriterien sind mit den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung gemäß § 130 SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG identisch (vgl. Komm. zu § 130 Rz. 11).

Die Kürzungsmöglichkeit ist gegenüber dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 130 eine vorgeschaltete Möglichkeit der Vergütungsminderung durch den Träger der Eingliederungshilfe und gibt diesem erstmals ein gesetzlich geregeltes Sanktionsmittel insbesondere in Fällen, in denen aufgrund des eingeschränkten Ausmaßes der Pflichtverletzung eine (außerordentliche) Kündigung nicht in Betracht kommt (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 305).

Sie dient nicht zuletzt auch den Interessen der Leistungsberechtigten, indem die Leistungserbringer zur Vermeidung der Vergütungskürzung zur Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen angehalten werden (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 305).

Im Sinne des § 129 relevante gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Leistungserbringers sind – wie bei der außerordentlichen Kündigung gemäß § 130 – Verpflichtungen, die unmittelbar den Leistungsberechtigten oder den Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger vor schädigenden Handlungen schützen (vgl. Komm. zu § 130 Rz. 11).

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