0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Abs. 1 bis 3 übernehmen weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 75 Abs. 3 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019) und § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), soweit nicht die Besonderheiten des Eingliederungshilferechts adressiert werden. Nachdem das Recht der Wirtschaftlichkeits- und Prüfvereinbarung erstmals in § 128 SGB IX gesetzlich geregelt wurde, fehlen Vorgaben zur Prüfungsvereinbarung, wie dies im bisherigen Recht vorgesehen war (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. d. F. bis 2019). Vorläufer dieser Regelungen waren § 93 Abs. 2 BSHG und § 93a BSHG.

Abs. 4 übernimmt die Bestimmungen zu Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX (i. d. F. bis zum 31.12.2017). Vorläufer dieser Regelungen war § 41 Abs. 3 BSHG (i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088).

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend dem § 76 SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. Art. 13 BTHG, wobei § 76 SGB XII i. d. F. Art. 13 BTHG Regelungen zu existenzsicherenden Leistungen sowie Sonderregelungen zur Hilfe zur Pflege weitergehend umfasst. Die in Abs. 4 getroffene ergänzende Sonderregelung für Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen entspricht § 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 3 SGB IX i. d. F. Art. 1 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2018. Abs. 4 geht als lex specialis der Regelung in § 58 SGB IX vor (vgl. § 7 SGB IX).

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 125 Abs. 1 bis 3 SGB IX tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift nur eine Ermächtigungsgrundlage, um neue Verträge und Landesrahmenvereinbarungen mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Die Bestimmungen in Abs. 4 greifen hingegen bereits zum 1.1.2018, da die Vorläuferregelung in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 zum 31.12.2017 aufgehoben wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge