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Die Norm ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in das SGB IX aufgenommen worden und am 1.1.2018 in Kraft getreten. Eine Vorgängerregelung bestand nicht. Die Vorschrift steht einmal in Bezug zu § 10 a. F., welcher die Kooperation der Rehabilitationsträger sowie die Koordination der Leistungen sicherstellen sollte sowie zu den §§ 22 ff. a. F., welche bis zum 31.12.2017 die Gemeinsamen Servicestellen geregelt haben.

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