Rz. 1

§ 22 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Aufgaben der Gemeinsamen Servicestellen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr die Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, die keine Rehabilitationsträger sind, in das Teilhabeplanverfahren geregelt.

 

Rz. 2

§ 10 Abs. 2 und Abs. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung regelten bereits den Einbezug der Integrationsämter in die Koordination der Leistungen.

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