Rz. 3

Zuständig für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist gemäß § 94 Abs. 1 der vom jeweiligen Bundesland bestimmte Träger der Eingliederungshilfe (vgl. dazu die Übersicht der Ausführungsgesetze: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/). Dies ist nicht notwendigerweise der Sozialhilfeträger. Der Träger der Eingliederungshilfe entscheidet zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Gesamtplankonferenz überhaupt durchgeführt wird (Abs. 1 Satz 1). Der Leistungsberechtigte und die beteiligungsfähigen Rehabilitationsträger sind für die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagsberechtigt (Abs. 1 Satz 2). Bei der Ermessensentscheidung prüft der Träger, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchführung der Gesamtplankonferenz geboten ist, um das Ziel, nämlich die Leistungsgewährung nach § 54, zu erreichen, oder ob dies unverhältnismäßig wäre. Insbesondere dann, wenn der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt auch schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht, kann der Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz ablehnen (Abs. 1 Satz 3). Dies ist so zu interpretieren, dass die Entscheidung jedoch im Ermessen des Trägers steht. Abgesehen von diesem (Ausnahme-)Fall ist dem Vorschlag zur Durchführung der Gesamtplankonferenz grundsätzlich zu folgen (so auch Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 119 Rz. 10 und 12).

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