Rz. 2

Nachdem der Hilfebedarf nach Maßgabe von § 118 ermittelt wurde, kann eine Gesamtplankonferenz stattfinden, an der der Leistungsempfänger und die beteiligten Leistungsträger teilnehmen. Lediglich im Fall des Abs. 4 Satz 1 ist die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings immer die Zustimmung des Leistungsberechtigten.

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