Rz. 6

Die im Gesamtplanverfahren zu beachtenden Kriterien sind in Abs. 1 Nr. 3 aufgelistet. Auch sie sollen dazu dienen, das Ziel einer personenzentrierten Gesamtplanung zu erreichen. Das Verfahren soll trägerübergreifend durchgeführt werden. Da Aspekte verschiedener wissenschaftlicher Sichtweisen und Disziplinen zu berücksichtigen sind, ist ein interdisziplinärer Ansatz geboten. Lösungen müssen konsensorientiert und Berücksichtigung der Belange des konkreten Einzelfalles entwickelt werden. Sie müssen mit Blick auf den behinderten Leistungsempfänger lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Auf dieser Grundlage soll sodann nach Abs. 1 Nr. 4 der individuelle Bedarf nach Maßgabe von § 118 ermittelt werden. Dies kann anschließend nach Abs. 1 Nr. 5 in eine Gesamtplankonferenz nach § 119 einmünden. Hierüber ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Abs. 1 Nr. 6 sollen schließlich die Leistungen in der Gesamtplankonferenz nach Inhalt, Umfang und Dauer abgestimmt werden. Dabei sollen die betroffenen Leistungsträger beteiligt werden. Die Ausgestaltung von Leistungen unter der Maßgabe der Personenzentrierung bedingt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung sowie der verbindlichen Beteiligung der im Einzelfall einzubeziehenden Akteure weitreichendere Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung als sie der bisherige § 58 a. F. regelte. Insbesondere die Position des Leistungsberechtigten erfährt hierdurch eine Stärkung. Durch die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren wird dieses auf eine fachlich fundiertere Basis gestellt. Die trägerübergreifende Zusammenarbeit wird insbesondere durch die Möglichkeit der Durchführung einer Gesamtplankonferenz optimiert (BT-Drs. 18/9522 S. 287).

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