Rz. 2
§ 117 regelt zusammen mit den §§ 118 bis 120 das Verfahren zur Aufstellung des Gesamtplans. Dessen Rechtsnatur, Funktion und Inhalt sind in § 121 normiert. Zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes kann der Leistungsträger mit Leistungsberechtigten nach Maßgabe von § 122 eine Teilhabezielvereinbarung schließen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens nach § 21 Satz 1. Die Vorschrift des § 117 sieht Auskunfts- und Beratungspflichten der Eingliederungshilfeträger und Beteiligungsrechte und Pflichten zahlreicher Träger sowie des Antragstellers vor. Mrozynski (ZFSH/SGB 2017 S. 450) und ihm folgend Wehrhahn (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 117 Rz. 4) kritisieren zu Recht die geradezu absurde Kumulation von Verfahrensvorschriften.
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