Rz. 2

Die Vorschrift benennt abschließend die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die in Form einer pauschalen Geldleistung in Anspruch genommen werden können (Abs. 1) und regelt die gemeinsame Inanspruchnahme von bestimmten explizit genannten Fachleistungen der Eingliederungshilfe (Abs. 2).

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