Rz. 1

§ 11 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Pflichten des zuständigen Trägers der medizinischen Rehabilitation in Bezug auf die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation geregelt.

 

Rz. 2

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Regelung zur zuwendungsrechtlichen und organisatorischen Abwicklung der Modellvorhaben durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Abs. 4 neu eingefügt. Die vorher in Abs. 4 geregelte Wirkungsforschung wurde ohne inhaltliche Änderung in Abs. 5 geregelt.

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