Rz. 7
Abs. 2 bestimmt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum BTHG (BT-Drs. 18/9522) wird darauf hingewiesen, dass auf Leistungsberechtigte, die nach 15 Monaten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehen (sog. Analogleistungsberechtigte) die Regelungen der Eingliederungshilfe für Ausländer nach Teil 2 des SGB IX zukünftig – ebenso wie die Regelungen der Sozialhilfe für Ausländer nach dem SGB XII – entsprechende Anwendung finden sollten, § 2 Abs. 1 AsylbLG solle entsprechend geändert werden.
Durch Art. 20 Abs. 6 BTHG ist § 2 Abs. 1 AsylbLG angepasst worden, indem nach den Wörtern "das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt wurden. Durch die Erstreckung des Verweises auf den Teil 2 des SGB IX wird sichergestellt, dass Analogleistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG über § 100 Abs. 1 auch über das Jahr 2019 hinaus Zugang zu Ermessensleistungen der Eingliederungshilfe haben.
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