Die bis zum 31.12.2002 gültige Fassung des § 7 Abs. 4 SGB IV war durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB IV (alter Fassung) bereits im Jahr 1999 unanfechtbar festgestellt worden sind, können nicht rückwirkend aufgehoben werden. Diese Bescheide können nur auf Antrag der Beteiligten und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge