4.1 Antrag
Hat der Auftraggeber im Zusammenwirken mit dem Auftragnehmer Zweifel an dem Vorliegen von Versicherungspflicht oder wollen sich die Beteiligten rechtlich absichern, können sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen.
Hierbei wird jedoch nur festgestellt, ob
- eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt (Elementenfeststellung) oder
- die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird.
Nicht entschieden wird hingegen, inwieweit eine festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und/oder Rentenversicherung auslöst.[1]
Zeitpunkt des Eintritts von Versicherungspflicht
Abhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Statusfeststellung tritt ggf. Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit ein.[2]
4.2 Ausschluss
Eine Statusfeststellung wird nicht durchgeführt, wenn vor der Antragstellung bereits durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger, z. B. durch Ankündigung einer Betriebsprüfung, ein Verwaltungsverfahren, in dem auch über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entschieden werden kann, eingeleitet wurde. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber/Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber/Auftragnehmer sowie Dritte, wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird.
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