1 Beitragspflicht von Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers

Soweit Steuerpflicht gegeben ist, sind Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer auch beitragspflichtig. Das gilt auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die ihm zustehende Schadensersatzforderung.[1]

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, soweit Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer steuerfrei sind, sind diese entsprechend auch beitragsfrei.

2 Stornogebühren bei Stornierung eines Urlaubs

Es kommt vor, dass ein vom Arbeitgeber zunächst genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Erfordernisse storniert werden muss. Wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich bereits eine Reise oder Unterkunft fest gebucht hat, fallen bei einer Stornierung im Regelfall entsprechende Stornierungsgebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber bei einem derartigen Sachverhalt die anfallenden Stornokosten, handelt es sich dabei nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zwar stellen die übernommenen Stornokosten eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Zahlung des Arbeitgebers dar. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Zahlung, sondern vielmehr um einen Ersatz des entstandenen Schadens, der dem Arbeitnehmer durch die prioritäre Wahrnehmung seiner dienstlichen Verpflichtungen entstanden ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um eine Funktionskraft oder um eine Führungskraft handelt.

3 Haftung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung im Betrieb einen Unfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, so könnte er aufgrund des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Diese Haftung des Arbeitgebers wird durch die Unfallversicherung abgelöst.

Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser durch einen Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber vorsätzlich verursacht hat, geschädigt worden ist oder wenn der Arbeitsunfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen vermindert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhalten.[1] Entsprechendes gilt bei Arbeitsunfällen, die von einem Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden.[2]

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