Rz. 17

Satz 3 – der zum 1.1.2015 eingefügt worden ist – regelt, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen kann, wenn die Förderung aktuell bis zum 31.12.2023 begonnen hat. Zwar ist der Umfang der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den letzten Jahren gestiegen. Der Anteil der Arbeitslosen, die 50 Jahre und älter sind, liegt gleichwohl bei knapp einem Drittel und die Arbeitslosenquote in dieser Altersklasse ist weiterhin höher als die Gesamtarbeitslosenquote. Die vergleichsweise geringeren Chancen von Älteren, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden, drücken sich zudem in der längeren Dauer ihrer Arbeitslosigkeit aus. Aufgrund der zunehmenden Alterung der Erwerbspersonen ist davon auszugehen, dass dies auch in den nächsten Jahren anhält. Es besteht daher nach Auffassung des Gesetzgebers weiterhin Bedarf, die Neueinstellung älterer Arbeitsuchender bei Arbeitgebern im bisherigen zeitlichen Umfang mit Eingliederungszuschüssen fördern zu können (BT-Drs. 18/3068, S. 9). Damit soll auch der demografischen Entwicklung Rechnung getragen werden.

 

Rz. 18

Voraussetzung einer Förderung nach Satz 3 ist, dass der förderungsbedürftige Arbeitnehmer bereits bei Aufnahme der Beschäftigung das 50. Lebenjahr vollendet hat (Winkler, in: Gagel, SGB III, § 89 Rz. 12). Auf die Förderung nach Satz 3 findet auch Satz 1 Anwendung, wonach sich die Förderhöhe und Förderdauer nach dem Umgang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet (Minderleistung). Dabei ist nicht entscheidend, dass die Minderleistung altersbedingt ist (Winkler, a. a. O.).

 

Rz. 19

Die Förderung nach Satz 3 muss aktuell spätestens vor dem 1.1.2024 begonnen haben. Maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, nicht der Abschluss des Arbeitsvertrags (BT-Drs. 18/3068 S. 9).

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