Rz. 6

Leistungen nach den §§ 88 ff. werden ausschließlich an den Arbeitgeber erbracht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen will. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist unerheblich. Nur der Arbeitgeber ist anspruchsberechtigt. Die Förderung durch Eingliederungszuschüsse erfordert einen Antrag des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Antragstellung berechtigt. Der Arbeitgeber muss also gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Eingliederungszuschüsse beantragen. Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach den §§ 88 ff. steht im Ermessen der Bundesagentur. Dieses Ermessen bezieht sich grundsätzlich auf das Ob, auf die Höhe und auf die Dauer der Gewährung von Eingliederungszuschüssen.

 

Rz. 7

Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitgebers wird zwar hier nicht weiter erläutert; er bezieht sich jedoch auf private Arbeitgeber, d. h., öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind regelmäßig von der Förderung ausgeschlossen. Arbeitsrechtlich ist jeder (privater) Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person, z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, ist. So kann jeder Haushaltsvorstand, der eine Hausgehilfin oder Kinderfrau beschäftigt, in dieser Eigenschaft Arbeitgeber sein, auch wenn er z. B. gleichzeitig Arbeitnehmer ist. Arbeitgeber i. S. v. § 88 können nach herrschender Auffassung auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Dies wird damit begründet, dass die Zielrichtung, Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, auch für den öffentlichen Sektor zutrifft.

 

Rz. 8

Als Arbeitnehmer gelten – mangels gesetzlicher Definition – die Personen, die einem anderen haupt- oder nebenberuflich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für eine gewisse Dauer zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Eine nur einmalig geschuldete Dienstleistung begründet im Allgemeinen kein Arbeitsverhältnis.

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