0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist ursprünglich mit der Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts in dem ab 1.1.1998 in das Sozialgesetzbuch eingefügten SGB III in den §§ 217 bis 224 zusammengefasst worden. Folgende Übergangsregelung galt: Alle vorgenannten AFG-Leistungen wurden auf der Grundlage der Bestimmungen, die bis Ende 1997 galten, abgewickelt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Vorschriften zur Eingliederung von Arbeitnehmern zum Teil neu gefasst und um die Sonderregelung des § 421f ergänzt. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sah in der ab 1.1.2004 geltenden Neufassung der Vorschriften §§ 217 bis 224 die weitere Straffung der Eingliederungszuschüsse vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden die Arten der Eingliederungszuschüsse von bislang 4 auf 2 verringert. Gleichzeitig wurden Förderdauer und -höhe (vgl. § 218) abgesenkt.

 

Rz. 2

Die jetzige Fassung der Vorschrift resultiert aus Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die Eingliederungszuschüsse neu strukturiert worden. Ziel der Neuregelung war es, eine in der Praxis als unübersichtlich wahrgenommene Förderstruktur zu korrigieren und den Bürokratieabbau im Bereich der Arbeitsförderung weiter voranzutreiben (BT-Drs. 17/6277 S. 102). Die Vorschriften der §§ 88 bis 92 entsprechen dabei im Wesentlichen den bisherigen §§ 217 bis 222. § 88 als Grundnorm ist dabei inhaltlich bestehen geblieben. Um das Verständnis zu erhöhen – so die Gesetzesbegründung – wurde die Formulierung "Vermittlungshemmnis" gestrichen, da sie durch den fortbestehenden Text ausreichend wiedergegeben wird. Die ehemalige Formulierung "Minderleistung" in § 217 a. F. wurde als "Einschränkung der Arbeitsleistung" und das Wort "Eingliederungserfordernis" durch "Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes" eindeutiger gefasst (BT-Drs. 17/6277 S. 102). Der im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6277) enthaltene und aus § 217 Satz 2 a. F. übernommene Satz 2 – "Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich … nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung)." – ist im Rahmen der Ausschussberatungen wieder gestrichen worden und findet sich nun in § 89 Satz 1 wieder.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift benennt den Leistungszweck der Eingliederungszuschüsse und verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber beschreibt die Fördervoraussetzung eher allgemein dahin gehend, dass die Vermittlung von arbeitslosen Menschen "wegen in ihrer Person liegender Gründe ­erschwert" sein muss. Mit dem Eingliederungszuschuss soll die anfängliche Minderleistung des geförderten Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Die Minderleistung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Einzelheiten zur Förderung sind in den §§ 89 bis 92 näher geregelt. § 88 beschreibt nur den allgemeinen Förderrahmen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Die Eingliederungszuschüsse sollen die Minderleistung des Arbeitnehmers ausgleichen. Damit soll für die Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, um leistungseingeschränkte Arbeitnehmer einzustellen. Im Gegensatz zu anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist dagegen die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze kein ausdrückliches Ziel. Daher kommt eine Förderung über §§ 88 ff. auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber keinen neuen Arbeitsplatz schafft.

 

Rz. 5

Die Voraussetzungen für Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen, sind mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zwar weiter vereinfacht, die Leistungen sind jedoch gleichzeitig in ihrer Förderdauer und -höhe gesenkt worden. Wenngleich dadurch die Transparenz wesentlich erhöht wird, zielt der Gesetzgeber auch auf die Vermeidung von Mitnahme- und Gewöhnungseffekten sowie auf eine höhere Effizienz.

2.1 Leistungen an Arbeitgeber

 

Rz. 6

Leistungen nach den §§ 88 ff. werden ausschließlich an den Arbeitgeber erbracht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen will. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist unerheblich. Nur der Arbeitgeber ist anspruchsberechtigt. Die Förderung durch Eingliederungszuschüsse erfordert einen Antrag des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Antragstellung berechtigt. Der Arbeitgeber muss also gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Eingliederungszuschüsse beantragen. Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach den §§ 88 ff. steht im Ermessen der Bundesagentur. Dieses Ermessen bezieht sich grundsätzlich auf das Ob, auf die Höhe und auf die Dauer der Gewährung von Eingliederungszuschüssen.

 

Rz. 7

Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitgebers wird zwar hier nicht weiter erläutert; er bezieht sich jedoch auf private Arbeitgeber, d. h., öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind regelmäßig von der Förderung ausgeschlossen. Arbeitsrechtlich ist jeder (privater) Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer besc...

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