Rz. 3

Die Vorschrift benennt den Leistungszweck der Eingliederungszuschüsse und verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber beschreibt die Fördervoraussetzung eher allgemein dahin gehend, dass die Vermittlung von arbeitslosen Menschen "wegen in ihrer Person liegender Gründe ­erschwert" sein muss. Mit dem Eingliederungszuschuss soll die anfängliche Minderleistung des geförderten Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Die Minderleistung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Einzelheiten zur Förderung sind in den §§ 89 bis 92 näher geregelt. § 88 beschreibt nur den allgemeinen Förderrahmen.

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