Rz. 27

Abs. 3 enthält Zuschüsse zum Arbeitsentgelt als Kann-Leistung an Arbeitgeber. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass eine berufliche Weiterbildung für Arbeitnehmer stattfindet. Eine Förderung kommt in Betracht, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Andere Weiterbildungen schließen eine Förderung nicht aus, sie sind jedoch nicht nach Abs. 3 möglich (Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 28

Die Neuregelung lässt seit dem 1.1.2019 zu, für jegliche berufliche Weiterbildungen, die auch nach Abs. 1 gefördert werden können, Arbeitsentgeltzuschüsse an Arbeitgeber zu gewähren. Die Begrenzung auf unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt freigestellte Arbeitnehmer in abschlussorientierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ist entfallen.

 

Rz. 29

Die möglichen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt hat der Gesetzgeber gestaffelt. In Abs. 3 Satz 2 hat er festgelegt, dass Arbeitsentgeltzuschüsse im Umfang von bis zu 100 % des Arbeitsentgelts erbracht werden können, wenn der Arbeitnehmer eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme besucht, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 vorliegen und der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung erbringt (Vollzeitmaßnahme). Dies regelt Abs. 3 Satz 2. Abstufungen davon richten sich nach dem Umfang der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer neben der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme noch erbringt. Im Ergebnis erbringt der Arbeitgeber in solchen Fällen nur das Arbeitsentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und wird von der Zahlung von Arbeitsentgelt durch die Förderung freigestellt, soweit er Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung fortzahlt. § 81 Abs. 2 beschränkt diese Fälle jedoch auf Sachverhalte, bei denen der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss hat, weil er entweder aufgrund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung oder der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2) eine seinem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann (seit dem 1.10.2020 § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2, zuvor § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder kein Berufsabschluss vorhanden ist, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist (seit dem 1.10.2020 § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1, zuvor § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Dabei ist allerdings eine Förderung vor Ablauf von 3 Jahren einer beruflichen Tätigkeit nur möglich, wenn eine Beschäftigung zur Berufsausbildung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Ergebnis konnte also eine ordentliche Berufsausbildung aus persönlichen Gründen nicht durchgeführt werden, es liegt trotz mindestens 3-jähriger Beschäftigung keine Berufsausbildung vor oder sie dient wegen des Ablaufs von 4 Jahren ohne Beschäftigung in diesem Beruf nicht mehr für eine ausbildungsadäquate Beschäftigung.

 

Rz. 30

In den anderen Fällen stuft der Gesetzgeber die Förderung in ähnlichem Umfang ab, in dem er in Abs. 2 eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten fordert. Allerdings wird keine 100 %-Förderung allein wegen der Größe des Betriebes ermöglicht, selbst bei weniger als 500 Beschäftigten (ab 1.4.2024, bis 31.3.2024: weniger als 10 Beschäftigte) kommen nur Arbeitsentgeltzuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Arbeitsentgelts in Betracht (Abs. 3 Satz 4 Nr. 1).

 

Rz. 31

Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 regelt einen Zuschuss von 50 % des Arbeitsentgelts (ab 1.4.2024, bis 31.3.2024: bis zu 50 %) zum Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer aus Betrieben mit weniger als 500 und höchstens 50 Beschäftigten (Bandbreite ab 1.4.2024 von 50 bis 500 Beschäftigte, bis 31.3.2024 10 bis 249 Beschäftigte).

 

Rz. 32

Arbeitgeber können für geförderte Arbeitnehmer aus Betrieben mit mindestens 500 Beschäftigten (ab 1.4.2024, bis 31.3.2024: 250 Beschäftigte) einen Arbeitsentgeltzuschuss von 25 % des Arbeitsentgelts erhalten (Abs. 3 Satz 4 Nr. 3, bis 31.3.2024: bis zu 25 %). Zur Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb vgl. Rz. 2u.

 

Rz. 33

Maßgebend ist stets das Arbeitsentgelt, dem keine Arbeitsleistung gegenübersteht. Dieses stellt die Ausgangsgröße für die Berechnung dar. Beträgt die Arbeitsentgeltzuschussquote z. B. nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 50 % und zahlt der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt bei hälftiger Freistellung während der beruflichen Weiterbildung fort, beträgt der Arbeitsentgeltzuschuss 25 % des vollen Arbeitsentgelts (für Arbeitsleistung + berufliche Weiterbildung). Hinzu kommt die Förderung mit Lehrgangskosten nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 (wenn kein Fall nach Abs. 2 Satz 4 vorliegt und der Arbeitgeber nur eine Mindestbeteiligung erbringt).

 

Rz. 33a

Der Arbeitsentgeltzuschuss umfasst ferner den auf das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Abs. 3 Satz 3). Die Pauschale dürfte sich an § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anlehnen und demnach ...

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