Rz. 39c

Mit Wirkung zum 1.4.2024 wurde Abs. 9 neu in die Vorschrift eingefügt. Danach werden behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Abs. 1 geförderten Maßnahme entstehen, übernommen. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die ohne eine Behinderung nicht zu übernehmen wären, also nicht gefördert werden können. Die Regelung setzt zunächst die Behinderteneigenschaft des Teilnehmers voraus. Diese richtet sich nach § 2 Abs. 1 SGB IX. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren den betroffenen Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Bei der Prüfung der Übernahme muss sich die einzelne Mehraufwendung als behinderungsbedingt erweisen. Das ist der Fall, wenn sich der Mehraufwand auf die Behinderung zurückführen lässt.

 

Rz. 39d

Im Einzelfall wird es zur Übernahme von erforderlichen Mehraufwendungen ausreichen, wenn der Teilnehmer von einer Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX unmittelbar bedroht ist. Darauf kann schon der arbeitsmarktpolitische Grund für die Teilnahme hinweisen.

 

Rz. 39e

Voraussetzung ist die Teilnahme an einer geförderten Maßnahme i. S. v. § 82 Abs. 1. Auf die weiteren Umstände kommt es dabei nicht an, etwa den Umfang einer finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers. Durch die Formulierung ist aber klargestellt, das die Mehraufwendungen, die übernommen werden, Gegenstand der Förderung sind. Ohne eine solche kann Abs. 9 nicht angewendet werden.

 

Rz. 39f

Für eine Übernahme müssen die Mehraufwendungen in einem Zusammenhang mit der Teilnahme stehen. Sie müssen also nicht unmittelbar durch die Teilnahme verursacht werden. Das bedeutet, dass der Zusammenhang nicht kausal sein muss. Andererseits genügt kein abwegig hergeleiteter Zusammenhang zu Teilnahme, um eine Übernahme zu rechtfertigen. Die Agenturen für Arbeit bzw. ggf. die Jobcenter sollten keinen allzu strengen Maßstab an diese Voraussetzung anlegen. Immerhin müssen die Aufwendungen ja in jedem Fall behinderungsbedingt und erforderlich sein.

 

Rz. 39g

Schließlich müssen die zu übernehmenden Mehraufwendungen erforderlich sein. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und besagt im Zusammenhang mit Abs. 9, dass dem behinderungsbedingten Erschwernis nicht auf andere, einfachere oder preiswertere Weise abgeholfen werden kann. Das hat die Agentur für Arbeit im Einzelfall zu prüfen.

 

Rz. 39h

Abs. 9 formuliert die Übernahme der Mehraufwendungen als zwingende Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Zu prüfen ist jeder einzelne Mehraufwand gesondert, es findet keine Betrachtung über alle Aufwände hinweg statt, es sei denn, diese erweisen sich schon dabei als übernahmefähig. Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme nach Abs. 9 vor, verbleibt der Agentur für Arbeit kein Entscheidungsspielraum, dann hat sie die Aufwendungen zu übernehmen.

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