Rz. 29

Die Agentur für Arbeit beauftragt den Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung (Abs. 8). Dabei sind die Vorschriften des Vergaberechts anzuwenden. Es handelt sich um einen deklaratorischen Verweis auf das Vergaberecht. Unter dem Vergaberecht i. S. v. Abs. 8 ist das allgemeine Vergaberecht nach den §§ 97 ff. GWB zu verstehen, also insbesondere die Vergabeverordnung und die Verdingungsordnung für Leistungen (Baum, in: Gagel, SGB III, § 76 Rz. 43).

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