Rz. 23

Auch Abs. 6 ist mit Wirkung zum 1.8.2019 angefügt worden. Er bestimmt die Personenkreise, die keinen Anspruch auf Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildung haben. Abs. 6 enthält nach Nationalität, Aufenthaltsstatus und Voraufenthaltszeit in Deutschland differenzierende Zugangsbeschränkungen. Diese orientieren sich künftig an den Zugangskriterien für Ausländerinnen und Ausländer zum SGB II. Zusätzlich werden Ausländerinnen und Ausländer, die auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis allein für die Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder für eine Ausbildung oder ein Studium nach Deutschland kommen, von einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgenommen (BR-Drs. 177/19 S. 22).

 

Rz. 24

Abs. 6 erweitert damit den bisherigen Zugang zur außerbetrieblichen Berufsausbildung, erhält aber mit der grundsätzlichen Orientierung am Zugang zum SGB II und den ergänzenden Einschränkungen sachgerechte Begrenzungen der Möglichkeit, Ausländerinnen und Ausländer mit öffentlichen Mitteln außerbetrieblich auszubilden. Dadurch sollen Fehlanreize und vorzeitige Förderungen mit diesem nachrangigen Instrument vermieden werden (BR-Drs. 177/19 S. 22). Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2021 neu gefasst worden. Hintergrund dieser Änderung ist die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-181/19). Dieser hatte § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 Buchst. c – der dem § 76 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c entsprach – für unionswidrig erachtet. In Folge der Aufhebung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c wurde Abs. 6 Satz 1 entsprechend angepasst, so dass sich der Zugang zur außerbetrieblichen Berufsausbildung grundsätzlich an den Zugangskriterien für Ausländer zum SGB III orientiert (BT-Drs. 19/24034 S. 38):

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