Rz. 11

Nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 sind junge Menschen förderberechtigt, die ohne Unterstützung wegen in ihrer Person liegenden Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Ausbildung nicht aufnehmen können (Buchst. a) oder nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können (Buchst. b). In diesen Fällen kann nach Abs. 5 der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.

 

Rz. 12

Voraussetzung für eine Förderung in der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung ist das Bestehen eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses oder die Durchführung einer Einstiegsqualifizierung. Abs. 5 definiert hiervon 2 Ausnahmen. Danach ist eine Förderung möglich

  • bei der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses zur Aufnahme einer neuen Berufsausbildung und
  • nach erfolgreicher Beendigung einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses.

Bei der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Maßnahmeträger – sofern die Fortsetzung der Ausbildung vorgesehen ist – nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von 2 Monaten eine passende Berufsausbildungsstelle zu akquirieren. Gelingt dieses nicht, endet die Förderung.

 

Rz. 13

Beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis umfassen die Aktivitäten des Maßnahmeträgers die aktive Arbeitsstellenakquise, die Unterstützung der Teilnehmenden im Bewerbungsprozess unter Nutzung der Angebote der Agentur für Arbeit sowie die individuelle Begleitung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Für junge förderungsberechtigte Menschen, die ohne Unterstützung wegen in ihrer Person liegender Gründe nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten betrieblichen Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können, endet die Förderung spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung oder 6 Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

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