Rz. 28

Nach Abs. 7 Satz 1 soll die Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit soll unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden.

 

Rz. 29

Nach Satz 3 kann die Bundesagentur für Arbeit ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Dadurch können Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Länder eng aufeinander abgestimmt, möglicherweise sogar beim selben Träger angeboten werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Abs. 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge