Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG zum 1.1.1998 als § 240 a. F. in das SGB III eingefügt worden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist Nr. 2 in § 240 a. F. eingefügt worden, in der die Förderung für besonders benachteiligte Jugendliche enthalten war, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungssuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind. Mit dem 4. SGB III-ÄndG ist Nr. 3 angefügt worden. Danach können Träger gefördert werden, wenn sie mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG oder einer Einstiegsqualifikation (§ 235b a. F.) und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftige Auszubildende unterstützen. Mit dieser Ergänzung wurde die Prüfzusage aus dem Ausbildungspakt umgesetzt, die organisatorische Unterstützung betrieblicher Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung zugunsten benachteiligter Jugendlicher in das Arbeitsförderungsrecht aufzunehmen.

 

Rz. 2

§ 240 a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) verändert worden. Die damit erfolgten Änderungen treten grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.

 

Rz. 3

§ 240 a. F. ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 74 überführt worden. § 74 entspricht dabei im Wesentlichen § 240 a. F. (BT-Drs. 17/622, Begründung zu § 74, S. 100). § 74 ist anschließend durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 das Wort "förderungsbedürftige" durch "förderungsberechtigte" ersetzt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 völlig neu gefasst worden. Die Vorschrift enthält nun die Fördervoraussetzungen zur Assistierten Ausbildung.

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